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  Waffenrecht


Waffenrecht !
 
Waffenbegriffe (gemäß §1 Waffengesetz)

1). Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind ganz allgemein Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (Im allgemeinen zum Angriff, Verteidigung, Sport, Spiel oder zur Jagd). Zum Beispiel Pistolen, Revolver, Büchsen, Flinten, kombinierte Waffen, CO2-, Federdruck, Druckluftwaffen.

2). Tragbare Geräte zum Verschießen von Munition gelten als Schußwaffen. (gemeint sind z.B. Signal-, Gas-, Alarmwaffen.)

3). Handfeuerwaffen im Sinne des Gesetzes sind:

  • Von einer Person zu tragende Schußwaffe, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase benutzt werden, und
  • Geräte, die Munition verschießen.

2.4 Erwerben, Überlassen, Führen (gemäß §4 Waffengesetz)

Der Gesetzgeber versteht unter erwerben nicht den Kauf einer Waffe, sondern das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Hierbei bedeutet die tatsächliche Gewalt die Möglichkeit über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen (d.h. ihn beispielsweise zu benutzen oder auch nicht).

Ein Überlassen liegt vor, wenn einer anderen Person die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand eingeräumt wird.

Führen bedeutet die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten - allseits abgegrenzten - Besitztums.

Farbmarkierungsschusswaffen (im Folgenden „Markierer“) sind Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.1, da sie zum Spiel bestimmt sind und Geschosse im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Ziffer 3.1 oder 3.2 durch einen Lauf getrieben werden. Der Umgang mit Waffen und Munition ist nur Volljährigen gestattet und bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 u. 4 WaffG). Bestimmte Arten des Umgangs mit bestimmten Arten von Waffen und Munition sind ganz oder teilweise erlaubnisfrei (§ 2 Abs. 4 WaffG). Der Besitz von Erwerb von Markierern, die Geschossen eine Bewegungsenergie bis 7,5 Joule erteilen und mit dem „F“ im Fünfeck und den anderen gesetzlich vorgesehenen Zeichen versehen sind, ist für Volljährige erlaubnisfrei (§ 2 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Ziffern 1.1 und 1.3). Der Erwerb und der Besitz der besonders gekennzeichneten Markierer, die nicht mit dem „F“ im Fünfeck und den anderen für die Erlaubnisfreiheit gesetzlich vorgesehen Zeichen versehen sind, ist für Volljährige nicht erlaubnisfrei. Die entsprechenden Vorschriften des Waffengesetzes und der Rechtverordnungen zum Waffengesetz, insbesondere die Vorschriften über Erlaubnispflicht für alle Arten des Umgangs (also auch des Erwerbs) sind daher grundsätzlich uneingeschränkt auf diese Markierer anzuwenden.

Scenario Paintball
 
Gespielt wird meist in Camo , wobei das Team der Forresters in Britisch DPM auftritt .
Paintballmarkers
 
Alle verschiedenen Arten von Paintballmarkierer sind willkommen . Natürlich vorausgesetzt , das sie über das F Zeichen verfügen und nach den gesetzlichen Bestimmungen
zugelassen sind .
Die Teams
 
Teams bestehen aus 2 - 4 Personen .
Je nach Einsatz .
4 Teams bilden eine Coy ( Company )
Leadership and Communications
 
Jedes Team verfügt über ein Teamleader .
Comm. der einzelnen Teams verbal oder je nach Einsatz per Funk .
Created by Till
 
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